Im Zusatzprotokoll der Verwaltungsratssitzung vom 30. März 1995 wird unter Ziff. 2 festgehalten: ’Die Anstellungsverträge der Klinik­ leitung sowie der in Ziff. 1 Buchstaben b und c genannten Ärzte wer­ den auf Ende 1995 gekündigt, und im laufenden Jahr werden neue Anstellungsverträge für die Zeit ab 1996 vereinbart.' Das Gericht ist der Ansicht, dass mit diesem Protokoll lediglich der sog. Geschäfts­ wille, d.h. der Entschluss des Verwaltungsrates der Beklagten, dem Kläger per Ende 1995 zu kündigen, festgehalten wird. Mit andern Worten hat der Verwaltungsrat für sich als Kollektivorgan beschlos­ sen, verschiedene Anstellungsverträge mit Kadermitarbeitem aufzu­ lösen.