, N. 21 ff. zu Art. 1 OR). Das Protokoll des Verwaltungsrates hält nicht die Wil­ lens- und Wissenserklärungen gegenüber Dritten oder die Vorgänge der aktiven Leistungserstellung und ihre finanziellen Auswirkungen fest, sondern das innere Zustandekommen der Willensbildung inner­ halb des Leitungsorgans (P. Böckli, Schweiz. Aktienrecht, 2. Aufl., Rz. 1493; vgl. auch BGE 51 II 498). 88 B. Gerichtsentscheide 3294