vor. b) aa) Es ist zu untersuchen, ob der schriftlich abgefasste Ver­ waltungsratsbeschluss vom 30. März 1995 tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger darstellt oder nicht. Der Geschäftswille besteht im Willensentschluss des Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten. Der Erklä­ rungswille besteht im Entschluss des Erklärenden, den bestehenden Geschäftswillen dem Empfänger kundzugeben, damit er Geltung er­ lange (Gauch/Schluep, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, Band I, 5. Aufl., Rz. 171/172; P. Jäggi, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., N. 21 ff.