1.2 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen vorgesehen. Es kann somit festgestellt werden, dass für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten primär die Bestimmungen des schriftli­ chen Arbeitsvertrages heranzuziehen sind und subsidiär die Allgemei­ nen Anstellungsbedingungen vom 1. Januar 1993. Bezüglich der Regelung der Kündigungsmodalitäten folgt daraus: In Ziffer 11 des Arbeitsvertrages wurde eine sechsmonatige Kündi­ gungsfrist vereinbart, wobei das Arbeitsverhältnis jeweils auf das En­ de eines Kalenderjahres aufgelöst werden kann.