Aus den Erwägungen: 1. a) Es ist vorab abzuklären, nach welchen Regelungen der vorliegende Streitfall zu beurteilen ist. Unzweifelhaft steht fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand oder besteht. Ar­ beitsverträge sind keiner Formvorschrift unterworfen. Trotzdem hat der Kläger mit der Klinik Z. einen schriftlichen Anstellungsvertrag ab­ geschlossen. Dieser ist undatiert, was, weil Formfreiheit besteht, nicht zu Ungültigkeit führt. Aus dem Vertragsinhalt geht unzweifelhaft her­ vor, dass der Arbeitsvertrag bei Antritt des Klägers als hauptamtlicher Chefarzt bei der Beklagten im Jahre 1978 abgeschlossen worden ist.