Dr. X. war bei der Klinik Z. als Chefarzt tätig. Im Anstellungsvertrag war eine sechsmonatige Kündigungsfrist vereinbart. In einer Sitzung vom 30. März 1995 setzte der Verwaltungsrat der Klinik den Höchst­ lohn von Dr. X. fest. Weiter wurde beschlossen, das Arbeitsverhältnis auf Ende 1995 zu kündigen und im Laufe des Jahres einen neuen An­ stellungsvertrag abzuschliessen. Dr. X. wurde zunächst mündlich und hernach mittels Protokoll orientiert. In der nachfolgenden Lohnstreitig­ keit stellte sich die Frage der Rechtsgültigkeit der Kündigung.