Der Zuweisung des streitigen Parzellenteils in die Schutzzonen S 1 und S 2 stand somit keine Einzonungspflicht entgegen, weshalb der Tatbestand der materiellen Enteignung oder eines Sonderopfers nicht erfüllt ist. Die Klage ist deshalb abzuweisen. VGer 5.2.1997 (Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil am 10. Juli 1998 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.) 86