d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen, unter denen die Nichteinzonung ausnahmsweise eine enteigungsähnliehe Wirkung hat und gegebenenfalls zu entschädigen wäre, hier nicht gegeben sind. Die Kläger durften unter den gegebenen Umstän­ den am Stichtag (30.7.1991) nicht damit rechnen, auf die Korrektur des Planungsfehlers im Zonenplan von 1967 werde verzichtet und ih­ rem Grundstück werde die Baulandqualität weiterhin erhalten bleiben. Der Zuweisung des streitigen Parzellenteils in die Schutzzonen S 1 und S 2 stand somit keine Einzonungspflicht entgegen, weshalb der Tatbestand der materiellen Enteignung oder eines Sonderopfers nicht erfüllt ist.