in der Replik wird festge­ halten, schon der Vater der Kläger sei durch die Planung der Grund­ wasserschutzzone abgehalten worden, die Realisierung eines Bau­ vorhabens auf dem nördlichen Teil der Parzelle an die Hand zu neh­ men oder das Baugrundstück zu Bauzwecken zu verkaufen. Die er­ wähnten Schreiben aus den Jahren 1983-86 zeigen, dass selbst der Rechtsvorgänger der Kläger mit einem Bauverbot rechnete bzw. rechnen musste. Unter diesen Umständen fehlt es schon an der not­ wendigen Vertrauensgrundlage, weshalb eine Entschädigung auch aus diesem Ausnahmegrund nicht abgleitet werden kann. d)