c) Eine Entschädigung aus materieller Enteignung könnte somit nur noch bejaht werden, wenn besondere Gesichtspunkte des Ver­ trauensschutzes so gewichtig wären, dass Gründe des Vertrauens­ schutzes geboten hätten, die Liegenschaft einer Bauzone zuzuwei­ sen. 85 B. Gerichtsentscheide 2167