Aus den Akten ergibt sich, dass die Kläger sich schon seit langer Zeit darauf beschränkt haben, von der Gemeinde eine Ent­ schädigung zu fordern, und dass sie jedenfalls bis zum Stichtag dar­ auf verzichtet haben, Vorkehrungen für eine Überbauung des streiti­ gen Parzellenteils zu tätigen. Da die Voraussetzungen des zweiten Ausnahmetatbestandes kumulativ erfüllt sein müssen, fällt damit auch dieser Entschädigungsgrund ausser Betracht. c)