Von einer in naher Zukunft aus eigener Kraft zu realisierenden Überbauung kann daher nicht gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass die Kläger für die Erschliessung der streiti­ gen 8'897 m2 bzw. für die am Stichtag darauf noch zulässige drei­ geschossige Überbauung noch keine erheblichen Aufwendungen ge­ tätigt haben, zumal die Kläger solches weder behaupten noch darge­ tan haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kläger sich schon seit langer Zeit darauf beschränkt haben, von der Gemeinde eine Ent­ schädigung zu fordern, und dass sie jedenfalls bis zum Stichtag dar­ auf verzichtet haben, Vorkehrungen für eine Überbauung des streiti­ gen Parzellenteils zu tätigen.