Der Quartierplan hat primär die systematische Erschliessung und die besondere Bauweise innerhalb eines zusammenhängenden Gebietes zu regeln (vgl. Art. 43 Abs. 1 EG zum RPG, BGE 122 II 461), und stellt als Sondemutzungsplan eine der Bauvoraus­ setzungen nach Art. 74 Abs. 1 lit. a EG zum RPG dar. Aus dessen Fehlen am Stichtag ist daher mit der Beklagten zu schliessen, dass die streitigen 8'897 m2 nicht baureif gewesen sind. Von einer in naher Zukunft aus eigener Kraft zu realisierenden Überbauung kann daher nicht gesprochen werden.