Für diese mit dem Herren­ moos durchaus vergleichbaren, jedoch kleineren Gebiete wurden ne­ ben der Erschliessung auch die Stellung der Bauten, die Dachgestal­ tung sowie weitere Gestaltungsanforderungen bestimmt. Nachdem § 8 Abs. 3 BauR eine Quartierplanpflicht ermöglicht, sobald mehrere Bauten auf der vorgesehenen Überbauung erstellt werden können, stand der Quartierplanpflicht im übrigen auch nicht entgegen, dass der streitige Parzellenteil ausschliesslich im Eigentum der Kläger stand. Der Quartierplan hat primär die systematische Erschliessung und die besondere Bauweise innerhalb eines zusammenhängenden Gebietes zu regeln (vgl. Art.