zweckmässigen Anbindung an das übergeordnete Strassennetz fak­ tisch und rechtlich auf dem Erlass eines Quartierplanes hätte beste­ hen müssen. Gerade die bisherige Praxis der Gemeindebehörde von Bühler zeigt, dass diese in mehrgeschossigen Bauzonen schon bei wesentlich kleineren Baugebieten auf dem Erlass eines Quartierpla­ nes zu bestehen pflegt, wie insbesondere der von den Klägern ge­ nannte Quartierplan Bleichen (vom 14. Jan. 92) sowie der Quartierplan Mempfel (vom 18. Jan. 94) zeigen.