Es kommt hinzu, dass der fragliche Parzellenteil wohl im wesentlichen als groberschlossen beurteilt werden muss; allerdings hätte eine Wohnüberbauung dieser Grössenordnung wohl namentlich im Be­ reich des Bahnüberganges die Errichtung eines Trottoirs vorausge­ setzt, so dass zumindest fraglich ist, ob die knapp fünf Meter breite Zufahrt über die Bahn den Anforderungen in Art. 74 Abs. 1 lit. b und c EG zum RPG genügt hätte. Entscheidend ist jedoch, dass selbst die Kläger eine strassenmässige Erschliessung sowohl von Norden (über die Bahn) als auch von Süden (über die Bleichelistrasse) für möglich halten.