Im gegebenen Fall steht eine unüberbaute Fläche von 8*897 m2 in Frage, welche im massgebenden Zeitpunkt in der dreigeschossigen Wohnzone lag. Ausgehend von ei­ ner Ausnützungsziffer von 0.5, einem kleinen bzw. grossen Grenzab­ stand von 5 bzw. 10 m und einer max. Gebäudelänge von 35 m las­ sen die Vorschriften in §19 BauR in etwa eine Überbauung mit we­ nigstens rund 3 bis 5 mehrgeschossigen Wohnbauten erwarten. Unter diesen Umständen ist jedenfalls die Gebietsgrösse gegeben, welche den Erlass eines Quartierplanes als notwendig erscheinen lässt. Es kommt hinzu, dass der fragliche Parzellenteil wohl im wesentlichen als groberschlossen beurteilt werden muss;