Aus § 42 Abs. 1 BauR lässt sich in etwa ablei­ ten, was in Bühler als grössere Baufläche gilt (Art. 44 EG zum RPG), wird doch dort ausdrücklich unter der Voraussetzung, dass ein Quar­ tierplan erlassen wird (lit. a), bereits ab einer Mindestfläche von 5'000 m2 eine Mehrausnützung gewährt. Im gegebenen Fall steht eine unüberbaute Fläche von 8*897 m2 in Frage, welche im massgebenden Zeitpunkt in der dreigeschossigen Wohnzone lag.