44 EG zum RPG statuiert seit 1986 eine Quartierplan­ pflicht, wonach grössere und noch weitgehend unüberbaute Gebiete nur überbaut werden dürfen, wenn ein rechtskräftiger Baulinien- oder Quartierplan vorliegt. Das 1991 massgebende Baureglement von 1980 (fortan BauR) bestimmt in § 8 Abs. 3, dass Private einerseits zur Einreichung von Entwürfen für Quartierpläne und Sonderbauvor­ schriften befugt sind, dass sie anderseits dazu verpflichtet werden können, wenn mehrere Bauten auf der vorgesehenen Überbauung erstellt werden können. Aus § 42 Abs. 1 BauR lässt sich in etwa ablei­ ten, was in Bühler als grössere Baufläche gilt (Art.