zum RPG ab, wonach grössere und noch weitgehend unüberbaute Gebiete nur überbaut werden dürfen, wenn ein rechtskräftiger Bau­ linien- oder Quartierplan vorliege. Sodann ergebe sich aus den § 8 und 42 des Baureglementes (von 1980) zwingend, dass ab Flächen von 5'000 m2 spezifische Planungsanforderungen zu erfüllen waren. Damit macht die Beklagte geltend, die Voraussetzungen für eine Überbauung in naher Zukunft sei vorab in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben gewesen. bb) Art. 44 EG zum RPG statuiert seit 1986 eine Quartierplan­ pflicht, wonach grössere und noch weitgehend unüberbaute Gebiete nur überbaut werden dürfen, wenn ein rechtskräftiger Baulinien- oder Quartierplan vorliegt.