Die Be­ klagte wendet jedoch ein, dass die 1991 massgebenden baurechtli­ chen Bestimmungen angesichts der zu überbauenden Fläche von na­ hezu 10*000 m2 zwingend den Erlass eines Quartier- oder Baulinien­ planes verlangt hätte. Mit der Ausarbeitung eines solchen Planes wä­ re sicherzustellen gewesen, dass das Baugebiet zweckmässig und zielgerichtet in Beachtung des Gebotes der haushälterischen Boden­ nutzung überbaut werde (BGE 1191b 134). Die Beklagte leitet das Erfordernis eines Quartier- oder Baulinienplanes auch aus Art. 44 EG 83 B. Gerichtsentscheide 2167