Desgleichen gelte für die Elektrizitätsversorgung. Dass der streiti­ ge Parzellenteil in etwa als grob erschlossen gelten kann, weil die meisten Leitungen an das Grundstück und zumeist auch an den strei­ tigen Parzellenteil heranführen, wird durch die Akten bestätigt und von der Beklagten zumindest nicht substantiiert bestritten. Die Be­ klagte wendet jedoch ein, dass die 1991 massgebenden baurechtli­ chen Bestimmungen angesichts der zu überbauenden Fläche von na­ hezu 10*000 m2 zwingend den Erlass eines Quartier- oder Baulinien­ planes verlangt hätte.