Diesbezüglichen machen die Kläger im wesentlichen geltend, der streitige Teil der Parzelle sei ab der Staatsstrasse über eine 5 m breite, bahnquerende Zufahrt erschlossen, und die Kläger seien daran aufgrund eines bahnseitig anerkannten Fahrrechtes berechtigt. Zu­ sätzlich sei der Parzellenteil auch von Süden her ab der Bleichelistra­ sse mit einer Privatstrasse über die eigene Parzelle erschlossen. Kanalisationsmässig sei das Grundstück durch die Schmutzwasser­ leitung Edelgrub-Herrmoos sowie durch eine zweite Leitung von Süd­ osten her erschlossen.