Das Gericht gelangt daher aufgrund einer gebietsbezogenen und parzellenübergreifenden Beurteilung (vgl. BGE 121 II 424) zur Überzeugung, dass der streitige Parzellenteil im massgebenden Zeitpunkt nicht dem weitgehend überbauten Gebiet zugerechnet werden kann. b) Eine Nichteinzonung kann den Eigentümer zweitens dann enteigungsähnlich treffen, wenn er baureifes oder groberschlossenes Land besitzt, das von einem gewässerschutzkonformen Generellen KanaNsationsprojekt erfasst wird, und wenn er für die Erschliessung und Überbauung schon erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 118 lb 42 mit Hinweisen).