dem weitgehend überbauten Gebiet zugerechnet werden. Weitge­ hend unüberbaute Flächen dieser Grösse als Baulücken dem Sied­ lungsgebiet zurechnen zu wollen, kann jedenfalls in einem durchaus noch ländlich geprägten Dorf wie Bühler nicht angehen. Das Gericht gelangt daher aufgrund einer gebietsbezogenen und parzellenübergreifenden Beurteilung (vgl. BGE 121 II 424) zur Überzeugung, dass der streitige Parzellenteil im massgebenden Zeitpunkt nicht dem weitgehend überbauten Gebiet zugerechnet werden kann.