Angesichts der Grösse des weitgehend unüberbauten Gevierts vermag daran weder die Häusergruppe im Westen noch im Osten etwas zu ändern. Weder das Geviert noch der streitige Parzellenteil dürfen daher im massgebenden Zeitpunkt (1991) dem geschlossenen Siedlungsbereich oder gar als Baulücke 82 B. Gerichtsentscheide 2167