Der Augenschein hat gezeigt, dass der streitige Parzellenteil zusammen mit den übrigen Parzellen nach wie vor landwirtschaftlich bewirtschaftet wird und ein weitgehend unüberbautes Geviert bildet, welches bis an den Rotbach reicht und op­ tisch sowie funktional zusammenhängend als Gewässerschutz- und Freifläche in Erscheinung tritt. Dieses Geviert wird denn auch von der erst in einiger Distanz liegenden, zumeist lockeren Überbauung am Rand keineswegs geprägt. Angesichts der Grösse des weitgehend unüberbauten Gevierts vermag daran weder die Häusergruppe im Westen noch im Osten etwas zu ändern.