das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Auf­ nahme in die Bauzone in Frage kommt. Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist in seiner Gesamtheit und in seinem Zusam­ 81 B. Gerichtsentscheide 2167