der Rechtsprechung eine Entschädigung auch bei einer Nichteinzo­ nung zur Folge haben können (vgl. oben E. 3.a). a) Zunächst kann ein Einzonungsgebot zu bejahen sein, wenn sich das fragliche Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet be­ findet (Art. 15 lit. a RPG). Dieser Umstand hätte möglicherweise eine Einzonung gebieten können, so dass der Eigentümer am massgeben­ den Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer aus eigener Kraft realisierbaren Überbauung seines Landes rechnen durfte (121 II 423). Der Begriff des weitgehend überbauten Landes nach Art.