eine solche wurde jedoch erst mit dem Zonenplan von 1994 bezeichnet. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die Gemeinde Bühler im massgebenden Zeitpunkt (1991) über keine Nutzungsplanung verfügte, welche als Ganzes den Anfor­ derungen des RPG genügte. Die Belastung des streitigen Teils der Parzelle mit einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot ist unter diesen Umständen nach den für eine Nichteinzonung massgebenden Grund­ sätzen und nicht nach denen einer (echten) Auszonung zu behandeln. 4. Für die nach der Rechtsprechung grundsätzlich entschädi­ gungslos zu duldende Nichteinzonung ist nun zu prüfen, ob einer der im wesentlichen drei Ausnahmetatbestände gegeben ist, welche nach