viel zu ausgedehnte Fläche als Baugebiet und insbesondere schied er gemessen an der Einwohnerentwicklung viel zu grosse Wohn- und Mischzonen aus (...)■ Er entsprach nicht den Anforderungen in Art. 15RPG. Daran vermochte auch die Baureglementsrevision von 1980 nichts zu ändern. Es kommt hinzu, dass weder der Zonenplan von 1967 noch das Baureglement von 1980 eine Landwirtschaftszone bezeichneten, sondern das ganze Gebiet ausserhalb der Bauzonen undifferenziert dem übrigen Gemeindegebiet zuwiesen. Die Ausschei­ dung einer Landwirtschaftszone ist durch Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 RPG zwingend verlangt; eine solche wurde jedoch erst mit dem Zonenplan von 1994 bezeichnet.