Trifft all dies jedoch nicht zu, so kann nicht von einer enteigungsgleichen Wir­ kung der Nichteinzonung von Land in eine Bauzone gesprochen wer­ den (BGE 1181b 42). Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung von einer (echten) Auszonung nur dann auszugehen, wenn Land, das auch förmlich be­ reits einer bundesrechtskonformen Bauzone zugeteilt war, neu mit ei­ nem Bauverbot belegt wird bzw. einer Nichtbauzone zugewiesen wird (BGE 122 II 330, E. 4c, BVR 1995, S. 76). Auf die im Vergleich zur Nichteinzonung erleichterten Voraussetzungen der Entschädigungs­ pflicht als Folge einer Auszonung ist hier nicht einzugehen, sofern sich nachfolgend ergibt, dass der anlässlich des Inkrafttretens der