wichtig sein, dass ein Grundstück unter Umständen hätte eingezont werden müssen (BGE 112 lb 403). Ein Einzonungsgebot kann ferner zu bejahen sein, wenn sich das fragliche Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet (Art. 15 lit. a RPG) befindet. Solche Umstände hätten möglicherweise eine Einzonung (auch nach dem Recht des RPG) gebieten können, so dass der Eigentümer am massgebenden Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer aus eigener Kraft realisierbaren Überbauung seines Landes rechnen durfte. Trifft all dies jedoch nicht zu, so kann nicht von einer enteigungsgleichen Wir­ kung der Nichteinzonung von Land in eine Bauzone gesprochen wer­ den (BGE 1181b 42).