Eine solche Nichteinzonung ist nach dieser Rechtsprechung als Anwendungsfall der Inhaltsbestimmung des Grundeigentums zu betrachten und löst daher grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus (BGE 119 lb 128 E. 2a, BGE 118 la 42 E. 2d). Eine Nichteinzonung kann den Eigentümer nur ausnahmsweise enteigungsähnlich treffen, etwa dann, wenn er baureifes oder grob­ erschlossenes Land besitzt, das von einem gewässerschutzrechtskon­ formen Generellen Kanalisationsprojekt erfasst wird, und wenn er für die Erschliessung und Überbauung seines Landes schon erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese Voraussetzungen kumulativ er­ füllt sein müssen (BGE 1181b 42 mit Hinweisen).