denrechts nicht entsprechenden Recht überbaut werden konnten (BGE 122 II 330, E. 4c). Eine solche Nichteinzonung ist nach dieser Rechtsprechung als Anwendungsfall der Inhaltsbestimmung des Grundeigentums zu betrachten und löst daher grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus (BGE 119 lb 128 E. 2a, BGE 118 la 42 E. 2d).