Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (BGE 119 lb 129 E. 2c mit Hinweisen). Wird bei der erstmaligen Schaffung einer raumplane­ rischen Grundordnung, welche den verfassungsrechtlichen und den gesetzlichen Anforderungen des am 1. Januar 1980 in Kraft getrete­ nen RPG entspricht, eine Liegenschaft keiner Bauzone zugewiesen, so liegt nach der Terminologie der neueren Rechtsprechung des Bun­ desgerichts eine Nichteinzonung vor, und zwar auch dann, wenn die in Frage stehenden Flächen nach dem früheren, der Revision des Bo­