Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädi­ gung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer zu­ künftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit ho­ her Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung eines Grundstückes ist in der Regel eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegebene Möglichkeit der Überbauung zu verste­ hen (BGE 119 1b 128,1181b 41).