Damit steht vorerst nur fest, dass die gewässerschutzrechtliche Eigentumsbeschränkung nicht von vornherein entschädigungslos zu dulden ist. Im folgenden ist zu prüfen, ob die durch diese Eigentumsbeschränkung bewirkte Korrektur eines Planungsfehlers nach den von der neueren bundes­ gerichtlichen Rechtsprechung zur materiellen Enteignung entwickel­ ten Grundsätzen einer Auszonung oder einer Nichteinzonung zu beur­ teilen ist. Je nachdem ist die Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung an etwas andere Voraussetzungen gebunden. 3. a)