Auch im gegebenen Fall ist das mit den Zonen S 1 und 2 verbundene Bauverbot nicht zum Schutze der Kläger selbst nötig, sondern es dient dem Schutz der im Eigentum der Gemeinde stehenden Grund­ wasserfassung. Somit ist auch im gegebenen Fall ein Ausnahmetat­ bestand vom Grundsatz der entschädigungslos hinzunehmenden po­ lizeilichen Eigentumsbeschränkung gegeben. Damit steht vorerst nur fest, dass die gewässerschutzrechtliche Eigentumsbeschränkung nicht von vornherein entschädigungslos zu dulden ist.