Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine solche Korrektur eines eigentlichen Pla­ nungsfehlers dann nicht mehr entschädigungslos zu dulden, wenn die aus polizeilichen Gründen angeordnete Eigentumsbeschränkung nicht unmittelbar dem Schutz des betroffenen Grundeigentümers selbst dient, sondern dem Schutz eines öffentlichen Werkes, wie insbeson­ dere der Wasserversorgung einer Gemeinde (BGE 106 lb 339/340). Auch im gegebenen Fall ist das mit den Zonen S 1 und 2 verbundene Bauverbot nicht zum Schutze der Kläger selbst nötig, sondern es dient dem Schutz der im Eigentum der Gemeinde stehenden Grund­ wasserfassung.