Damals wurde nur der südliche Teil der Parzelle einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen wurde, wogegen der streitige nördli­ che Teil in eine Bauzone kam und somit der Konflikt zur Grundwas­ serfassung geschaffen wurde. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine solche Korrektur eines eigentlichen Pla­ nungsfehlers dann nicht mehr entschädigungslos zu dulden, wenn die aus polizeilichen Gründen angeordnete Eigentumsbeschränkung nicht unmittelbar dem Schutz des betroffenen Grundeigentümers selbst dient, sondern dem Schutz eines öffentlichen Werkes, wie insbeson­ dere der Wasserversorgung einer Gemeinde (BGE 106 lb 339/340).