nahme vorwiegend auch nichtpolizeiliche, allgemein raum­ planerische Gründe eine Freihaltung bzw. ein Bauverbot be­ gründen (3). Die Zuweisung des streitigen Teils der Parzelle zur Zone S 1 und 2 ist nach dem Schutzzonenreglement vom 30. Juli 1991 mit einem all­ gemeinen Bauverbot verbunden. (...). Mit dieser 1991 in Kraft getrete­ nen Eigentumsbeschränkung wird dem streitigen Teil der Parzelle die 77 B. Gerichtsentscheide 2167