und 336 ff.), wobei zwei besonders in Zusammenhang mit der Ausscheidung von Grundwas­ serschutzzonen zu beachten sind (vgl. Th. Pfisterer, Entschädigungs­ pflichtige raumplanerische Massnahmen, in: BVR 1990, 39): • wenn eine bereits bestehende Nutzung verboten wird (1); - wenn die Schaffung von Schutzzonen oder andere Beschrän­ kungen baureifes oder grob erschlossenes Land betrifft, wobei eingeschränkt wird, dies gelte nur, wenn die Belastung dem Schutz der Allgemeinheit, namentlich einem öffentlichen Werk und nicht unmittelbar dem Schutz des Eigentümers selbst die­ ne (2); - wenn ausser dem Grundwasserschutz als polizeiliche Mass­