Aus den Erwägungen: 2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur materiellen Ent­ eignung geht zunächst davon aus, dass polizeilich motivierte Eigen­ tumsbeschränkungen grundsätzlich entschädigungslos zu dulden sind, wobei jedoch von einem engen Polizeibegriff ausgegangen wird. Von diesem Grundsatz der Entschädigungslosigkeit anerkennt die Praxis drei Ausnahmen (BGE 106 lb 330 ff. und 336 ff.), wobei zwei besonders in Zusammenhang mit der Ausscheidung von Grundwas­ serschutzzonen zu beachten sind (vgl. Th.