Im November 1965 hatten die Kläger der Gemeinde Büh­ ler 99 m2 Boden mitten in ihrer Parzelle verkauft, damit diese eine Grundwasserfassung erstellen konnte. Im Grundbuch wurde daher für den südlichen Teil der Parzelle ein Bauverbot zugunsten der Ge­ meinde bzw. der Grundwasserfassung eingetragen. Der nördliche Teil der Parzelle, soweit dieser nach dem Zonenplan von 1967 der Wohn­ zone zugehörte, wurde privatrechtlich mit keiner Baubeschränkung belastet. In der Folge stimmten die Stimmbürger der Gemeinde Büh­ ler am 9. Dezember 1979 einem neuen Baureglement zu, welches am 22. April 1980 vom Regierungsrat genehmigt wurde.