Die Kläger sind Eigentümer einer Parzelle im Herrmoos, Bühler. Die Parzelle misst 31'974 m2 und ist einzig mit einem Wohnhaus mit Sta­ del sowie einem Hühnerhaus überbaut. Nach dem 1967 genehmigten Zonenplan der Gemeinde Bühler lagen rund 10’000 m2 der Parzelle in einer Wohnzone für max. dreigeschossige Bauten, wogegen der süd­ liche Parzellenteil der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zuge­ wiesen war. Im November 1965 hatten die Kläger der Gemeinde Büh­ ler 99 m2 Boden mitten in ihrer Parzelle verkauft, damit diese eine Grundwasserfassung erstellen konnte.