In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle dem Be­ schwerdeführer keine beruflichen Massnahmen gewährt, hingegen ei­ ne halbe IV-Rente zugestanden. Geht man davon aus, dass ein An­ spruch auf berufliche Massnahmen besteht, so kommt der in der IV ungeschriebene Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zum tragen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, S. 148). Erst wenn nach erfolgter Umschulung die dannzumaligen Erwerbsmöglichkeiten 75 B. Gerichtsentscheide 2167