ruf aufgrund der Sprachschwierigkeiten sowie der fehlenden Praxis­ nähe nicht möglich sei. b) Die berufliche Eingliederung des Versicherten in den ur­ sprünglich gelernten kaufmännischen Beruf käme einer Wiederein­ schulung gleich, welche gemäss Art. 17 Abs. 2 IVG der Umschulung gleichgestellt ist. Eine Invalidität, welche gemäss Art. 17 Vorausset­ zung für den Anspruch auf Umschulung bildet, liegt vor. Weiter wird vorausgesetzt, dass durch eine Um- oder Wiedereinschulung die Er­ werbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Oh­ ne Umschulung ist beim Versicherten von unqualifizierter Arbeit als ungelernte Hilfskraft mit entsprechend tiefem Lohnniveau auszuge­ hen.