Im Schreiben vom 10. März 1995 hat sie dem Beschwerdeführer allerdings in Aussicht gestellt, eine Einarbeit in den früheren kaufmännischen Beruf sei möglich, indem sein Berufswissen auf den heute notwendigen Stand gebracht werde. In der Folge beschränkte sich die Berufsberatung der IV-Stelle jedoch darauf, für den Beschwerdeführer eine körperlich nicht anstrengende Arbeit als ungelernte Hilfskraft zu suchen. In der Vernehmlassung begründete sie die Einschränkung auf Stellenver­ mittlung damit, dass eine Eingliederung im ursprünglich erlernten Be­ 74 6. Gerichtsentscheide 2166