Als in­ valid im Sinne von Art. 17 IVG gilt ein Versicherter, der wegen der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens - nach Eintritt desselben - in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Er­ werbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs­ einbusse von etwa 20% erleidet (ZAK1984 S. 91). Nach der Rechtssprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu ver­ stehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidi­ tät bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten, eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 100 V 19; ZAK 1988 S. 468).